Klimaschützer vs Autofahrer (Extreme)

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Klimaschützer vs Autofahrer (Extreme)

18. Mai 2022 Allgemein 0

Autofahrer! Leute, die an der Tankstelle von Fahrradfahrern ausgelacht werden. Autofahrer mögen es gar nicht, wenn irgendetwas (Absperrpfosten, Bäume, Schilder, Bauarbeiten, ein See) ihre Weiterfahrt behindert. Da werden die schon mal AGGRESSIV.

Autofahrer stehen echt nicht gerne

Damit sie nicht stehen müssen, begehen Autofahrer auch gerne mal Straftaten.

§ 240 Nötigung

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

und

§ 241 Bedrohung

(1) Wer einen Menschen mit der Begehung einer gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Was ist denn genau wo geschehen?

An der Autobahn Ausfahrt Fürstenried bei München blockierten Klimaschützer die Fahrbahn. Längere Zeit blieb auch alles friedlich. Bis die Autofahrer nicht mehr so friedlich blieben.

Zuerst hat der Mercedesfahrer mit der Lederweste und der Krawatte versucht, am Seitenstreifen vorbei zu fahren. Dann stieg der Fahrer des Wagens aus und schliff einen der Demonstrationsteilnehmer, über die Fahrbahn, an den Seitenrand (Funfact: Er ist somit, mit seinem Fahrzeug, zu einer Straftat hingefahren. Wäre er gelaufen, würde in diesem Straftatbestand, sein Führerschein nicht miteinbezogen werden).

Die Straftaten

“Entweder ihr geht hier jetzt runter oder ich fahr euch einfach um!” stellt den Straftatbestand der Bedrohung dar und eröffnet den Straftatbestand der Nötigung.

Auf dem Video nicht sichtbar ist, ob wirklich der Straftatbestand der Körperverletzung erfüllt wird, als der Mann nun auf Gaspedal drückt.

Mit dem Schleifen über die Fahrbahn wird die Gewaltsame Nötigung nach §240 StGB vollzogen.

Ein weiterer Autofahrer partizipiert noch an dem Wegschleifen der Klimaschützer. Der Klimaschützer ruft dabei noch “Aua, Sie tun mir weh.”. Somit erfüllt dieser Autofahrer noch die

§ 229 Fahrlässige Körperverletzung

Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Der Autofahrer hat nicht die direkte Absicht, dem Mann eine Verletzung zuzufügen. Dass er die Verletzung trotzdem zufügte, erfüllt den Tatbestand der “Fahrlässigkeit”.

Auf Twitter ging die Diskussion durch die Decke

Nach kurzem herunterscrollen argumentiert ein Nutzer, die Klimaschützer hätten eine offensichtliche Straftat begangen und der Autofahrer hätte sein Recht gemäß

§ 127 Vorläufige Festnahme

(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1.

wahr genommen.

Diese Argumentation hat zwei Denkfehler. Erstens war es für die Autofahrer gerade das Problem, dass die Klimaschützer die Straße (also den Tatort) nicht verließen. Zweitens wurden die Klimaschützer vom Tatort entfernt. Sprich, die Autofahrer haben die unfreiwillige “Flucht” der Klimaschützer, vom Tatort, veranlasst.

Das Recht setzt auch voraus, dass die Autofahrer, zuvor, die Polizei hätten rufen müssen (was nicht geschah).

Eine weitere Argumentation ist die, dass die Klimaschützer

§ 315b Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr

(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er

1.Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,

2.Hindernisse bereitet oder

3.einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

erfüllt haben.

Streitpunkt ist hier das “Wer die Sicherheit im Straßenverkehr dadurch beeinträchtigt”. Autofahrer hätten gerne, dass “Stehende Fahrzeuge, die nicht weiterfahren können, auf einer Straße, mit Geschwindigkeitsbeschränkung” als Beeinträchtigung der Sicherheit gewertet wird. Problem ist, dass die Sicherheit auf dieser Straße so nie präsenter war. (Der Mercedesfahrer konnte aussteigen und auf der Straße herumstehen). Wütende Autofahrer die die Klimaschützer angriffen, waren die einzige Unsicherheit, zu diesem Zeitpunkt.

Mit dem Gesetz kamen die Nutzer nicht weiter

Ich glaube mein erster Gang wäre zur Kamera, dass die aus ist und dann zu den Idioten.”

GEWALT! Den Twitter Nutzern ist das Gewaltpotential noch viel zu niedrig. Alles unter dem Deckmantel der “Notwehr” (stellt euch den Nutzer vor einer roten Ampel vor oder einem Fußgängerüberweg).

Recht auf Notwehr

Es gibt ein Recht auf Notwehr, im Falles eines Angriffes (quasi als Gegenangriff). Menschen die sitzen, greifen, per Definition, schon mal nicht an. (Für einen “Angriff” muss eine offensive Aktion erfolgen).

Das Bundesverfassungsgericht hat 2011 Sitzblockaden “nicht generell als Nötigung” eingestuft. Das Landgericht Oldenburg hat sich 2022 noch auf diese Entscheidung bezogen (Die Prüfungskataloge sind aber hier, zwischen den Gerichten, schon mal unterschiedlich).

Der Protest ist vom Grundgesetz geschützt

Art 8 

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Kann aber durch die StVO und durch das StGB beschränkt werden, was aber ‘die Polizei’ vor Ort feststellen muss (die keiner der Autofahrer gerufen hat).

Liebe Autofahrer-Lobby

Weil wir uns heute so wunderbar für euch eingesetzt haben.