Die AfD und der Volksverhetzungsparagraph

9965 Artikel

Die AfD und der Volksverhetzungsparagraph

27. Mai 2021 Allgemein 0

2018 beantragte die AfD, im deutschen Bundestag, die Änderung des Paragraphen 130 Absatz 1 Nummer 1 in erster Lesung. Die deutsche Justiz erkennt „dunkelhäutige Menschen“, „Ausländer“ sowie „Flüchtlinge“ als Teile der Bevölkerung im Sinne dieser Vorschrift an. Die AfD wollte, dass “Verhetzung gegen weiße Deutsche” in diesen Paragraph mitaufgenommen wird.

https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2018/kw17-de-stgb-130-551106

Die dazugehörige Rede von Jens Maier (AfD) im Bundestag lässt einem geradezu schlecht werden. Sie suggeriert fälschlich, dass die weiße, deutsche Bevölkerung derselben Hetze und den selben Pöbeleien ausgesetzt wären, wie sie dunkelhäutige Menschen, Frauen in Burkas oder Niqab oder, in der Öffentlichkeit betende, Muslime erfahren.

Gegenwart: Jetzt kommt Dr. Christina Baum

Dr. Christina Baum fordert nun, obgleich Jens Maier (AfD), seiner eigenen Äußerung nach, dem noch entgegnete, den Paragraphen §130 gänzlich abzuschaffen und bezeichnet ihn als Meinungsunterdrückungsparagraphen.

Wohl auch, weil Maiers Eingabe 2018 nicht funktionierte, weil niemand, auf der Straße, einen betenden Christen, angreifen und bepöbeln würde. Auch würde eine weiße deutsche Frau, in Deutschland, wohl nicht bepöbelt werden, weil sie keinen Niqab trägt. Auch weil man Neger nicht mit “Kartoffel” als Schimpfwort gleichsetzen kann. Weil weiße Deutsche keine Affenlaute über sich ergehen lassen müssen.

Und weil das 2018 nicht funktionierte, ist §130, in den Augen von Frau Baum, jetzt ein “Meinungsunterdrückungsparagraph”.

Ein Beispiel für Volksverhetzung sind schon mal Affenlaute gegen einen schwarzen Mitbürger. Ein weiteres Beispiel sind Forderungen “in dein Land zurückzugehen” oder Ankündigungen “dich in dein Land abzuschieben” oder andere Menschen als “Zigeuner” zu bezeichnen.

Auf https://www.juraforum.de/lexikon/volksverhetzung, finden wir ein Beispiele, was diesen Tatbestand erfüllt.

“Dreckssyrerpack, einfach abschlachten die Schweine, da werden unsere Steuern verschleudert, und wir müssen für unsere Kinder Essengeld bezahlen”

Das fällt unter §130. Der Paragraph sagt im Worlaut:

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,1.gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder2.die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer1.einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, dera)zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,b)zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oderc)die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden oder2.einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.

(5) Absatz 2 gilt auch für einen in den Absätzen 3 oder 4 bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3).

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 5, ist der Versuch strafbar.

(7) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 5 und 6, sowie in den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt § 86 Abs. 3 entsprechend.

Junge Alternative in Bremen und Niedersachsen

Seit 2018 steht die “Junge Alternative” in Bremen und Niedersachsen unter Beobachtung unter anderem wegen einer Liste von erfüllten Straftatbeständen der Volksverhetzung, größtenteils durch das Internet.

Im Mai 2018 gab es, bei einem führenden Mitglied der JA Bremen eine Hausdurchsuchung, weil von ihm, vom seinem Computer aus, in diversen Chat Gruppen Ausländer – als „nutzlos“, „kriminell“ sowie „gesellschaftlicher Bodensatz“ – bezeichnet wurden. Aus der JA Bremen bekam er dafür mehrere Likes. Er selbst forderte deren Abschiebung aus Deutschland.

“Meinungsunterdrückungsparagraph”